Du entdeckst dich auf einem fremden Instagram-Post, ein Nachbar filmt dich im Garten, oder das Partyfoto von dir kursiert in einer WhatsApp-Gruppe – ohne dass dich je jemand gefragt hat. Darf das jeder einfach so? Nein. Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland stark – die meisten wissen nur nicht, wie sie es durchsetzen.
Was erlaubt ist – und was nicht
Die Grundregel (§ 22 KunstUrhG): Bilder, auf denen du erkennbar bist, duerfen nur MIT deiner Einwilligung VERBREITET oder OEFFENTLICH gezeigt werden. Erkennbar heisst nicht nur Gesicht – auch Statur, Kleidung oder Umgebung koennen dich identifizierbar machen. Wichtig: Das blosse FOTOGRAFIEREN im oeffentlichen Raum ist meist noch nicht verboten – das VEROEFFENTLICHEN ohne Einwilligung schon. Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung noetig ist (§ 23 KunstUrhG): Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Prominente in ihrer oeffentlichen Rolle), Personen als Beiwerk (du laeufst zufaellig durchs Bild einer Sehenswuerdigkeit), Teilnehmer von Versammlungen und Demos (als Teil der Menge, nicht als herausgezoomtes Einzelportraet). Verschaerft verboten: Heimliche Aufnahmen in Wohnungen, Umkleiden, Toiletten (§ 201a StGB – Straftat, bis zu 2 Jahre Haft), ebenso Upskirting und blossstellende Aufnahmen Hilfloser.
Was gilt bei Instagram, TikTok und WhatsApp? Posten ohne Einwilligung = Verletzung deines Persoenlichkeitsrechts (zusaetzlich DSGVO-Verstoss, da dein Bild ein personenbezogenes Datum ist). Auch das Teilen in groesseren WhatsApp-Gruppen kann bereits Verbreitung sein. Kinderfotos: Bei Minderjaehrigen muessen die Sorgeberechtigten einwilligen – bei aelteren Kindern zusaetzlich das Kind selbst. Auch getrennt lebende Elternteile duerfen nicht ohne Zustimmung des anderen posten. So setzt du dein Recht durch: Schritt 1: Direkt auffordern, das Bild zu loeschen (Screenshot als Beweis VORHER sichern – mit URL und Datum). Schritt 2: Bei Plattformen melden (Instagram/TikTok haben eigene Formulare fuer Persoenlichkeitsrechtsverletzungen – Loeschung meist binnen Tagen). Schritt 3: Schriftliche Unterlassungsaufforderung mit Frist (Muster bei Verbraucherzentralen). Schritt 4: Anwalt – Unterlassung, Loeschung und je nach Schwere Schmerzensgeld (bei blossstellenden Bildern durchaus vierstellig); bei heimlichen Intimaufnahmen zusaetzlich Strafanzeige. Zum Thema Online-Recht auch unser Deepfake-Ratgeber.
Fazit: Veroeffentlichen ohne Einwilligung ist die Ausnahme, nicht die Regel – und du kannst Loeschung verlangen
Dein Gesicht gehoert dir. Beweise sichern, Loeschung fordern, Plattform melden, notfalls Anwalt – in dieser Reihenfolge bekommst du fast jedes Foto aus dem Netz. Und umgekehrt gilt: Frag die Menschen auf deinen Fotos, bevor du postest. Es ist nicht nur hoeflich – es ist Gesetz.


