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Recht am eigenen Bild: Wann dich jemand fotografieren darf, was bei Instagram und WhatsApp gilt und wie du Fotos löschen lässt

Recht am eigenen Bild: Wann dich jemand fotografieren darf, was bei Instagram und WhatsApp gilt und

Du entdeckst dich auf einem fremden Instagram-Post, ein Nachbar filmt dich im Garten, oder das Partyfoto von dir kursiert in einer WhatsApp-Gruppe – ohne dass dich je jemand gefragt hat. Darf das jeder einfach so? Nein. Das Recht am eigenen Bild ist in Deutschland stark – die meisten wissen nur nicht, wie sie es durchsetzen.

Was erlaubt ist – und was nicht

Die Grundregel (§ 22 KunstUrhG): Bilder, auf denen du erkennbar bist, dürfen nur MIT deiner Einwilligung VERBREITET oder ÖFFENTLICH gezeigt werden. Erkennbar heißt nicht nur Gesicht – auch Statur, Kleidung oder Umgebung können dich identifizierbar machen. Wichtig: Das bloße FOTOGRAFIEREN im öffentlichen Raum ist meist noch nicht verboten – das VERÖFFENTLICHEN ohne Einwilligung schon. Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung nötig ist (§ 23 KunstUrhG): Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Prominente in ihrer öffentlichen Rolle), Personen als Beiwerk (du läufst zufällig durchs Bild einer Sehenswürdigkeit), Teilnehmer von Versammlungen und Demos (als Teil der Menge, nicht als herausgezoomtes Einzelporträt). Verschärft verboten: Heimliche Aufnahmen in Wohnungen, Umkleiden, Toiletten (§ 201a StGB – Straftat, bis zu 2 Jahre Haft), ebenso Upskirting und bloßstellende Aufnahmen Hilfloser.

Was gilt bei Instagram, TikTok und WhatsApp? Posten ohne Einwilligung = Verletzung deines Persönlichkeitsrechts (zusätzlich DSGVO-Verstoß, da dein Bild ein personenbezogenes Datum ist). Auch das Teilen in größeren WhatsApp-Gruppen kann bereits Verbreitung sein. Kinderfotos: Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten einwilligen – bei älteren Kindern zusätzlich das Kind selbst. Auch getrennt lebende Elternteile dürfen nicht ohne Zustimmung des anderen posten. So setzt du dein Recht durch: Schritt 1: Direkt auffordern, das Bild zu löschen (Screenshot als Beweis VORHER sichern – mit URL und Datum). Schritt 2: Bei Plattformen melden (Instagram/TikTok haben eigene Formulare für Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Löschung meist binnen Tagen). Schritt 3: Schriftliche Unterlassungsaufforderung mit Frist (Muster bei Verbraucherzentralen). Schritt 4: Anwalt – Unterlassung, Löschung und je nach Schwere Schmerzensgeld (bei bloßstellenden Bildern durchaus vierstellig); bei heimlichen Intimaufnahmen zusätzlich Strafanzeige. Zum Thema Online-Recht auch unser Deepfake-Ratgeber.

Fotos von Kindern – die strengsten Regeln von allen

Bei Kindern gilt das Recht am eigenen Bild besonders streng, und viele Eltern unterschätzen das. Solange ein Kind nicht einsichtsfähig ist, entscheiden die Sorgeberechtigten – und zwar beide gemeinsam. Das bedeutet: Ein getrennt lebender Elternteil darf kein Foto des Kindes posten, ohne dass der andere zustimmt. Gerichte haben mehrfach entschieden, dass ein Elternteil die Löschung verlangen kann, wenn der andere ohne Rücksprache Kinderbilder ins Netz stellt.

Ab etwa 14 Jahren kommt das Kind selbst hinzu: Dann braucht es zusätzlich seine eigene Einwilligung. Auch Kitas, Schulen und Vereine dürfen Fotos nur mit schriftlicher Erlaubnis veröffentlichen – eine pauschale Zustimmung im Aufnahmevertrag reicht dafür in der Regel nicht aus, sie muss konkret und widerruflich sein. Und ein Punkt, den viele vergessen: Eine einmal erteilte Einwilligung kannst du jederzeit für die Zukunft widerrufen. Der Verein muss das Foto dann von der Website nehmen.

Was du selbst beim Fotografieren beachten solltest

Das Recht am eigenen Bild schützt nicht nur dich – es verpflichtet dich auch. Wer auf einer Feier Fotos macht und sie anschließend in eine Gruppe stellt, verbreitet Bilder anderer Menschen. Bei kleinen, privaten Kreisen ist das meist unproblematisch, weil die Beteiligten stillschweigend einverstanden sind. Sobald die Bilder aber in einem öffentlichen Profil oder einer großen Gruppe landen, wird es heikel. Die einfachste Regel lautet: kurz fragen, bevor du postest. Das dauert zehn Sekunden und erspart dir jede Diskussion.

Besondere Vorsicht ist bei Aufnahmen geboten, die jemanden in einer unvorteilhaften oder peinlichen Situation zeigen. Selbst wenn die Person zugestimmt hat, fotografiert zu werden, heißt das nicht, dass sie mit einer Veröffentlichung einverstanden ist – das sind rechtlich zwei verschiedene Dinge. Und bei Aufnahmen in geschützten Räumen wie Wohnungen, Umkleiden oder Toiletten hört der Spaß ganz auf: Das ist eine Straftat, unabhängig davon, was später mit dem Bild passiert. Mehr zum Schutz im Netz findest du in unserem Deepfake-Ratgeber.

Fazit: Veröffentlichen ohne Einwilligung ist die Ausnahme, nicht die Regel – und du kannst Löschung verlangen

Dein Gesicht gehört dir. Beweise sichern, Löschung fordern, Plattform melden, notfalls Anwalt – in dieser Reihenfolge bekommst du fast jedes Foto aus dem Netz. Und umgekehrt gilt: Frag die Menschen auf deinen Fotos, bevor du postest. Es ist nicht nur höflich – es ist Gesetz.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und journalistischen Aufbereitung. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Gesetze, Fristen, Beitragssätze und die Rechtsprechung ändern sich laufend – trotz sorgfältiger Recherche können Angaben überholt oder unvollständig sein. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Steuerberater, deine Behörde oder eine Verbraucherzentrale. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Beitrags getroffen werden, ist ausgeschlossen.

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