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Resturlaub: Wann er wirklich verfällt, ob du ihn ins nächste Jahr mitnehmen kannst und wann dein Arbeitgeber ihn auszahlen muss

Resturlaub: Wann er wirklich verfaellt, ob du ihn ins naechste Jahr mitnehmen kannst und wann dein A

Es ist Sommer und du hast noch Resturlaub vom letzten Jahr – oder du fragst dich, ob dein ungenutzter Urlaub am 31. Dezember einfach verfällt. Die Kurzfassung: Nein, er verfällt nicht automatisch. Die Langfassung ist komplizierter – und hängt davon ab, ob dein Arbeitgeber dich rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass du noch Urlaub hast.

Was das Gesetz sagt – und was der EuGH geändert hat

Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Resturlaub kann bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden – aber nur, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorlagen (Krankheit, Arbeitsbelastung). Seit dem EuGH-Urteil von 2018 gilt aber eine wichtige Änderung: Der Arbeitgeber hat eine Hinweispflicht – er muss dich rechtzeitig und nachweislich darauf hinweisen, dass du noch Resturlaub hast und dass dieser verfällt, wenn du ihn nicht nimmst. Hat er das nicht getan, verfällt dein Urlaub nicht. Das bedeutet: Wenn dein Arbeitgeber dich nie aufgefordert hat, deinen Urlaub zu nehmen, kannst du die Urlaubstage auch noch Jahre später einfordern oder bei Kündigung auszahlen lassen. Auszahlung: Urlaub darf grundsätzlich nicht ausgezahlt werden – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn du kündigst oder gekündigt wirst und noch Resturlaub hast, muss der Arbeitgeber diesen auszahlen. Zum Thema Arbeitsrecht auch unser Teilzeit-Urlaub-Ratgeber.

Fazit: Dein Urlaub verfällt nur, wenn dein Chef dich gewarnt hat

Prüfe, ob dein Arbeitgeber dich schriftlich aufgefordert hat, deinen Resturlaub zu nehmen. Wenn nicht: Fordere die Tage ein – sie stehen dir zu. Und nimm deinen Urlaub rechtzeitig – Erholung ist kein Luxus, sondern ein Grundrecht.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und journalistischen Aufbereitung. Er stellt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Gesetze, Fristen, Beitragssätze und die Rechtsprechung ändern sich laufend – trotz sorgfältiger Recherche können Angaben überholt oder unvollständig sein. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an eine Rechtsanwältin, einen Steuerberater, deine Behörde oder eine Verbraucherzentrale. Eine Haftung für Entscheidungen, die auf Grundlage dieses Beitrags getroffen werden, ist ausgeschlossen.

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