Es ist Sommer und du hast noch Resturlaub vom letzten Jahr – oder du fragst dich, ob dein ungenutzter Urlaub am 31. Dezember einfach verfaellt. Die Kurzfassung: Nein, er verfaellt nicht automatisch. Die Langfassung ist komplizierter – und haengt davon ab, ob dein Arbeitgeber dich rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass du noch Urlaub hast.
Was das Gesetz sagt – und was der EuGH geaendert hat
Grundsaetzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Resturlaub kann bis zum 31. Maerz des Folgejahres uebertragen werden – aber nur, wenn dringende betriebliche oder persoenliche Gruende vorlagen (Krankheit, Arbeitsbelastung). Seit dem EuGH-Urteil von 2018 gilt aber eine wichtige Aenderung: Der Arbeitgeber hat eine Hinweispflicht – er muss dich rechtzeitig und nachweislich darauf hinweisen, dass du noch Resturlaub hast und dass dieser verfaellt, wenn du ihn nicht nimmst. Hat er das nicht getan, verfaellt dein Urlaub nicht. Das bedeutet: Wenn dein Arbeitgeber dich nie aufgefordert hat, deinen Urlaub zu nehmen, kannst du die Urlaubstage auch noch Jahre spaeter einfordern oder bei Kuendigung auszahlen lassen. Auszahlung: Urlaub darf grundsaetzlich nicht ausgezahlt werden – ausser bei Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses. Wenn du kuendigst oder gekuendigt wirst und noch Resturlaub hast, muss der Arbeitgeber diesen auszahlen. Zum Thema Arbeitsrecht auch unser Teilzeit-Urlaub-Ratgeber.
Fazit: Dein Urlaub verfaellt nur, wenn dein Chef dich gewarnt hat
Pruefe, ob dein Arbeitgeber dich schriftlich aufgefordert hat, deinen Resturlaub zu nehmen. Wenn nicht: Fordere die Tage ein – sie stehen dir zu. Und nimm deinen Urlaub rechtzeitig – Erholung ist kein Luxus, sondern ein Grundrecht.


