Nach einer Trennung mit Kindern ist Unterhalt eines der ersten und emotionalsten Themen: Wie viel steht den Kindern zu, wer zahlt was und was passiert, wenn der Ex nicht zahlt? Das deutsche Unterhaltsrecht ist komplex, aber die Grundregeln sind klarer, als die meisten Eltern denken. Die Düsseldorfer Tabelle – eine Richtlinie, die fast alle Familiengerichte als Berechnungsgrundlage nutzen – gibt einen konkreten Rahmen vor, an dem du dich orientieren kannst.
Wer zahlt Unterhalt – und wer betreut
Nach einer Trennung gibt es zwei Arten des Unterhalts für die Kinder: Barunterhalt (Geld) und Betreuungsunterhalt (Zeit und Fürsorge). Der Elternteil, bei dem die Kinder überwiegend leben (Residenzmodell), leistet seinen Unterhalt durch die tägliche Betreuung – Essen, Wohnung, Kleidung, Erziehung. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt, dessen Höhe sich nach seinem Einkommen und dem Alter der Kinder richtet. Beim Wechselmodell (Kinder leben gleich viel bei beiden) teilen sich beide den Barunterhalt anteilig nach Einkommen – das ist rechnerisch komplexer und erfordert oft eine individuelle Berechnung oder gerichtliche Festlegung.
Wichtig: Kindesunterhalt ist vom Ehegattenunterhalt getrennt. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Unterhalt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen – er wird zuerst berechnet und gezahlt, bevor über Ehegattenunterhalt gesprochen wird. Zum Thema Trennung auch unser Sorgerecht-Ratgeber.
Die Düsseldorfer Tabelle: So wird der Unterhalt berechnet
Die Düsseldorfer Tabelle ordnet das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen einer Einkommensgruppe zu und setzt für jede Altersstufe des Kindes einen Unterhaltsbetrag fest. Das bereinigte Nettoeinkommen ist das tatsächliche Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (Fahrtkosten, Berufskleidung – pauschal fünf Prozent oder nach Nachweis), Schulden, die vor der Trennung entstanden sind, und weiterer Unterhaltsverpflichtungen. Vom Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen (aktuell 125 Euro pro Kind), weil das Kindergeld beiden Elternteilen zusteht.
Ein Beispiel: Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.800 Euro und ein siebenjähriges Kind. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Einkommensgruppe 3, Altersstufe 2) beträgt der Tabellenunterhalt rund 558 Euro. Abzüglich des halben Kindergeldes (125 Euro) ergibt sich ein Zahlbetrag von 433 Euro im Monat. Der Mindestunterhalt (Existenzminimum des Kindes) beträgt je nach Alter 480 bis 689 Euro – dieser Betrag muss immer gezahlt werden, auch wenn das Einkommen niedrig ist. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen liegt bei 1.370 Euro für Erwerbstätige – weniger darf ihm nicht bleiben.
Wenn der Ex nicht zahlt: Deine Rechte und Optionen
Leider zahlt ein erheblicher Anteil der unterhaltspflichtigen Elternteile nicht oder nicht vollständig. Deine Optionen: Zunächst schriftlich auffordern (per Einschreiben, mit Frist). Zahlt er weiterhin nicht: Jugendamt einschalten – das Jugendamt bietet kostenlose Beistandschaft an und setzt den Unterhalt im Namen des Kindes durch, inklusive Gerichtsverfahren. Alternativ einen Anwalt für Familienrecht beauftragen. Wichtig: Unterhaltsvorschuss beantragen – das Jugendamt zahlt den Mindestunterhalt (abzüglich Kindergeld) für bis zu 72 Monate vor, wenn der andere Elternteil nicht zahlt. Für Kinder bis zwölf Jahre wird unbefristet gezahlt, für ältere unter bestimmten Bedingungen. Der Staat holt sich das Geld dann vom Unterhaltspflichtigen zurück.
Fazit: Kindesunterhalt ist kein Almosen – es ist das Recht deines Kindes
Dein Kind hat ein gesetzliches Recht auf Unterhalt von beiden Elternteilen – und du hast die Pflicht und das Recht, diesen Anspruch durchzusetzen. Die Düsseldorfer Tabelle gibt einen klaren Rahmen, das Jugendamt hilft kostenlos bei der Durchsetzung und der Unterhaltsvorschuss überbrückt, wenn der Ex nicht zahlt. Scheue dich nicht, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen – es geht nicht um dich und deinen Ex, es geht um die Absicherung deines Kindes.


