Deine Mutter kommt ins Pflegeheim, die Rente reicht nicht, die Pflegekasse zahlt nur einen Teil – und das Sozialamt klopft bei dir an und fordert Elternunterhalt. Albtraum? Früher ja. Seit 2020 werden aber nur noch Kinder mit einem Jahresbruttöinkommen über 100.000 Euro herangezogen. Die meisten sind damit raus – aber nicht alle. Und wer über der Grenze liegt, muss unter Umständen tausende Euro pro Jahr zahlen.
Die 100.000-Euro-Grenze: Wer zahlt und wer nicht
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) gilt: Kinder müssen nur dann Elternunterhalt zahlen, wenn ihr Jahresbruttöinkommen über 100.000 Euro liegt. Bruttoeinkommen bedeutet: Gehalt plus Mieteinnahmen plus Kapitalerträge plus alle anderen Einkünfte – vor Steuern, aber nach Werbungskosten. Unter 100.000 Euro: Das Sozialamt darf dich nicht zur Kasse bitten. Du musst nichts zahlen, nichts nachweisen und bekommst keine Briefe. Über 100.000 Euro: Das Sozialamt prüft deine Leistungsfähigkeit. Dein Selbstbehalt (der Betrag, den du für dein eigenes Leben behalten darfst) liegt bei aktuell 2.650 Euro monatlich (Stand 2026) für Alleinstehende und 4.800 Euro für Verheiratete. Nur was darüber liegt, kann für Elternunterhalt herangezogen werden.
Wichtig: Die 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind, nicht pro Familie. Wenn du 90.000 Euro verdienst und dein Ehepartner 80.000, liegt keiner von euch über der Grenze – auch wenn das Familieneinkommen 170.000 Euro beträgt. Vermögen wird nicht herangezogen (nur Einkommen zählt). Dein Eigenheim, dein Auto und deine Altersvorsorge bleiben unangetastet. Was tun, wenn du über 100.000 Euro verdienst: Prüfe deine Werbungskosten (alles, was dein Bruttoeinkommen unter 100.000 drückt, schützt dich). Berate dich mit einem Fachanwalt für Familienrecht – die Berechnung des Elternunterhalts ist komplex und bietet Spielraum. Zum Thema Recht auch unser Pflegegeld-Ratgeber.
Fazit: Unter 100.000 Euro Brutto – kein Elternunterhalt. Punkt.
Die große Mehrheit der Kinder ist seit 2020 vom Elternunterhalt befreit. Wenn du unter 100.000 Euro brutto verdienst, musst du nichts zahlen und nichts nachweisen. Wenn du darüber liegst: Fachanwalt konsultieren – die Berechnungsregeln bieten erheblichen Spielraum.
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