Trennung mit Kindern wirft sofort die Frage auf: Wie viel Unterhalt steht meinem Kind zu und wer muss zahlen? Kindesunterhalt ist ein Recht des Kindes, kein Almosen – und trotzdem wird in Deutschland bei jedem vierten Trennungskind der Unterhalt nicht oder nicht vollständig gezahlt. Hier bekommst du den vollständigen Leitfaden: Berechnung, Ansprüche, Durchsetzung und die häufigsten Streitpunkte.
Wer muss zahlen und wie viel?
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, zahlt Barunterhalt. Der betreuende Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege, Erziehung und Betreuung – den sogenannten Naturalunterhalt. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Das zentrale Instrument ist die Düsseldorfer Tabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird.
Vom Tabellenbetrag wird das halbe Kindergeld abgezogen – bei einem Kind unter sechs Jahren und einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.500 Euro beträgt der Tabellenunterhalt beispielsweise 533 Euro minus 127,50 Euro (halbes Kindergeld), also 405,50 Euro Zahlbetrag. Das Kindergeld steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu, wird aber an den betreuenden Elternteil ausgezahlt und auf den Barunterhalt angerechnet.
Das bereinigte Nettoeinkommen berechnen
Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf dem bereinigten Nettoeinkommen, nicht dem Bruttoeinkommen oder dem einfachen Nettoeinkommen. Vom Netto werden berufsbedingte Aufwendungen (pauschal fünf Prozent oder Nachweis der tatsächlichen Kosten), angemessene Schulden, Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts und Beiträge zur Altersvorsorge abgezogen. Einkünfte aus Nebenjobs, Überstunden, Mieteinnahmen und Kapitalerträge werden hinzugerechnet.
Der Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen vor dem finanziellen Ruin: Gegenüber minderjährigen Kindern beträgt er 1.370 Euro (erwerbstätig) oder 1.120 Euro (nicht erwerbstätig). Was unter dem Selbstbehalt liegt, muss nicht für Unterhalt aufgewendet werden. Allerdings: Beim Kindesunterhalt gilt eine gesteigerte Erwerbspflicht – der Unterhaltspflichtige muss alles Zumutbare tun, um den Mindestunterhalt zu zahlen, einschließlich Jobwechsel oder Nebentätigkeit. Mehr zum Thema Trennung findest du in unserem Ratgeber zur Scheidung.
Sonderbedarf und Mehrbedarf
Neben dem laufenden Unterhalt kann es Sonderbedarf geben: unvorhersehbare, außergewöhnliche Kosten wie eine teure Zahnspange, Brille, Klassenfahrt oder krankheitsbedingte Kosten. Sonderbedarf wird von beiden Elternteilen anteilig nach ihrem Einkommen getragen. Mehrbedarf sind regelmäßige, vorhersehbare Kosten, die über den Tabellenbetrag hinausgehen: Kita-Beiträge, Hort, Nachhilfe oder Kosten für ein behindertes Kind.
Was tun, wenn nicht gezahlt wird?
Zunächst: Fordere den Unterhalt schriftlich und mit Frist ein. Wenn das nicht hilft, wende dich an das Jugendamt – es bietet eine kostenlose Beistandschaft an und vertritt dein Kind im Unterhaltsverfahren. Alternativ beauftragst du einen Fachanwalt für Familienrecht. Das Jugendamt kann auch einen Unterhaltstitel erstellen, der vollstreckbar ist – damit kann bei Nichtzahlung eine Lohnpfändung oder Kontopfändung eingeleitet werden.
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt oder nicht zahlen kann, springt der Unterhaltsvorschuss des Staates ein: für Kinder bis zum 18. Geburtstag, maximal in Höhe des Mindestunterhalts minus Kindergeld. Der Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden. Den Antrag stellst du beim Jugendamt.
FAQ: Häufige Fragen
Muss ich Unterhalt auch für volljährige Kinder zahlen?
Ja, bis zum Ende der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums. Bei volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, anteilig nach ihrem Einkommen. Der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern liegt höher als bei Minderjährigen.
Kann der Unterhalt reduziert werden, wenn ich ein neues Kind bekomme?
Ein neues Kind begründet eine weitere Unterhaltspflicht, die bei der Berechnung berücksichtigt wird. Der Unterhalt für die bestehenden Kinder kann sich dadurch reduzieren. Aber: Minderjährige Kinder haben alle den gleichen Rang – kein Kind wird bevorzugt.
Muss ich Unterhalt zahlen, wenn ich das Umgangsrecht nicht ausübe?
Ja, Umgangsrecht und Unterhaltspflicht sind voneinander unabhängig. Auch ein Elternteil, der keinen Kontakt zum Kind hat, muss Unterhalt zahlen. Umgekehrt darf der betreuende Elternteil den Umgang nicht verweigern, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird.
Fazit: Das Recht deines Kindes durchsetzen
Kindesunterhalt ist keine Verhandlungsmasse zwischen Ex-Partnern – es ist das Recht deines Kindes auf angemessene Versorgung. Lass dir den Unterhalt berechnen, bestehe auf einen vollstreckbaren Titel und nutze die kostenlose Beistandschaft des Jugendamts. Wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird, greift der Unterhaltsvorschuss. Dein Kind hat ein Recht auf dieses Geld – hol es dir.


