Du wachst morgens auf, fühlst dich krank und fragst dich: Muss ich zum Arzt oder reicht ein Anruf? Darf ich mich telefonisch krankschreiben lassen? Ab welchem Tag brauche ich ein Attest? Und darf mein Chef mich kontrollieren? Die Regeln für Krankschreibungen sind klar – aber fast niemand kennt sie vollständig.
Telefonische Krankschreibung: Was 2026 gilt
Die telefonische Krankschreibung ist seit Dezember 2023 dauerhaft möglich – für bekannte Patienten der Praxis, bei leichten Erkrankungen und für maximal 5 Kalendertage. Du rufst bei deinem Hausarzt an, schilderst deine Symptome und bekommst die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) direkt an deine Krankenkasse und deinen Arbeitgeber übermittelt – ohne die Praxis zu betreten. Einschränkung: Bei erstmaliger Erkrankung in der Praxis, bei schweren Symptomen und bei Erkrankungen, die länger als 5 Tage dauern, musst du persönlich vorstellig werden. Videosprechstunde zählt als persönlicher Kontakt – auch darüber kann eine Krankschreibung ausgestellt werden.
Ab wann du ein Attest brauchst: Gesetzlich: Ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung musst du eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Aber: Dein Arbeitsvertrag oder dein Arbeitgeber kann verlangen, dass du die AU bereits am ersten Tag vorlegst – prüfe deinen Vertrag. Wie lange du krankgeschrieben sein darfst: Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Dein Arzt entscheidet, wie lange du arbeitsunfähig bist. Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber: 6 Wochen (42 Kalendertage) bei derselben Erkrankung. Danach: Krankengeld von der Krankenkasse (70 Prozent des Bruttos, maximal 90 Prozent des Nettos) für bis zu 78 Wochen. Darf dein Chef dich kontrollieren: Nein, er darf dich nicht zu Hause besuchen oder überwachen. Aber: Er darf den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten, wenn er Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat. Darfst du während der Krankschreibung rausgehen: Ja – du darfst alles tun, was deine Genesung nicht gefährdet. Einkaufen, spazieren gehen, sogar Sport (wenn der Arzt es erlaubt). Zum Thema Arbeitsrecht auch unser Kündigungs-Ratgeber.
Was du deinem Arbeitgeber sagen musst – und was nicht
Deine Pflichten im Krankheitsfall sind überschaubar: Du musst dich unverzüglich melden, also in der Regel vor Arbeitsbeginn am ersten Tag, und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit angeben. Das war es. Die Diagnose geht deinen Arbeitgeber nichts an, und du bist nicht verpflichtet, sie zu nennen – aus gutem Grund enthält auch die Bescheinigung für den Arbeitgeber keine Angaben dazu.
Ebenso wenig musst du während der Krankschreibung erreichbar sein, E-Mails beantworten oder eine Übergabe organisieren. Wer sich krankmeldet, ist arbeitsunfähig – und das gilt vollständig. Verlängert sich die Erkrankung, meldest du das rechtzeitig und lässt eine Folgebescheinigung ausstellen, die lückenlos an die vorherige anschließen sollte. Achte darauf, dass zwischen zwei Bescheinigungen kein Tag offen bleibt, sonst kann die Lohnfortzahlung strittig werden.
Was während der Krankschreibung erlaubt ist
Ein hartnäckiger Irrtum lautet, krankgeschriebene Beschäftigte müssten zu Hause bleiben. Richtig ist: Erlaubt ist alles, was die Genesung nicht verzögert. Ein Spaziergang, der Einkauf oder ein Arztbesuch sind selbstverständlich zulässig, bei manchen Erkrankungen sogar ausdrücklich sinnvoll. Entscheidend ist nicht der Ort, sondern ob dein Verhalten den Heilungsverlauf gefährdet – wer mit Rückenleiden schwer trägt oder mit Grippe feiern geht, riskiert dagegen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Auch eine Reise ist nicht automatisch verboten, sollte aber mit dem behandelnden Arzt abgesprochen und im Zweifel dokumentiert werden. Wichtig ist außerdem: Wirst du im Urlaub krank und legst eine ärztliche Bescheinigung vor, werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – du bekommst sie zurück. Melde die Erkrankung dafür aber unverzüglich, auch aus dem Ausland. Mehr dazu in unserem Lohnfortzahlungs-Ratgeber.
Fazit: Telefonisch für 5 Tage, Attest je nach Vertrag ab Tag 1 oder 4 und 6 Wochen Lohnfortzahlung
Ruf deinen Arzt an, lass dich telefonisch krankschreiben (bis 5 Tage) und informiere deinen Arbeitgeber sofort am Morgen. Prüfe deinen Arbeitsvertrag, ob du das Attest am ersten oder vierten Tag brauchst. Und wenn dein Chef nervös wird: 6 Wochen Lohnfortzahlung ist dein Recht – kein Gefallen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche Diagnose, Beratung oder Behandlung. Er stellt keine medizinische Empfehlung dar. Bei gesundheitlichen Beschwerden, vor der Einnahme von Präparaten sowie in Schwangerschaft und Stillzeit wende dich bitte an eine Ärztin, einen Arzt oder eine Apotheke. Im Notfall wähle den Notruf 112. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Aktualität und Vollständigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden.


