in

Kurzarbeit: Wie viel Kurzarbeitergeld du bekommst, ob du nebenbei arbeiten darfst und was mit Urlaub, Kuendigung und Rente passiert

Kurzarbeit: Wie viel Kurzarbeitergeld du bekommst, ob du nebenbei arbeiten darfst und was mit Urlaub

Dein Arbeitgeber meldet Kurzarbeit an – und du hast tausend Fragen: Wie viel Geld bekomme ich noch? Darf ich einen Nebenjob annehmen? Kann mir trotzdem gekuendigt werden? Kurzarbeit ist fuer Unternehmen ein Instrument gegen die Krise – fuer dich als Arbeitnehmer bedeutet sie Einbussen, aber auch klare Rechte, die du kennen solltest.

Wie viel Kurzarbeitergeld du bekommst

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ersetzt einen Teil des ausgefallenen Nettolohns: 60 Prozent des Netto-Ausfalls – 67 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Beispiel: Dein Netto sinkt durch Kurzarbeit 50 von 2.400 auf 1.200 Euro. Der Ausfall betraegt 1.200 Euro, davon zahlt die Arbeitsagentur 60 Prozent = 720 Euro. Dein Gesamtnetto: 1.920 Euro statt 2.400 – ein Minus von 20 Prozent bei halber Arbeitszeit. Bei Kurzarbeit Null (kompletter Arbeitsausfall) bekommst du 60/67 Prozent deines gesamten bisherigen Nettos. Wichtig: Manche Tarifvertraege und Betriebsvereinbarungen stocken das KUG auf 80 bis 100 Prozent auf – pruefe das bei Betriebsrat oder Gewerkschaft. Zustimmung: Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden – sie braucht eine Grundlage im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder deine individuelle Zustimmung. Ohne Betriebsrat und ohne Klausel kann dein Arbeitgeber dich nicht zwingen – aber Achtung: Verweigern kann betriebsbedingte Kuendigungen wahrscheinlicher machen. Lass dich beraten, bevor du unterschreibst.

Deine Rechte waehrend der Kurzarbeit: Nebenjob: Erlaubt! Ein Minijob, den du WAEHREND der Kurzarbeit neu aufnimmst, wird seit 2023 grundsaetzlich NICHT auf das KUG angerechnet (Minijob-Grenze beachten). Ein Nebenjob, den du schon vorher hattest, bleibt komplett anrechnungsfrei. Hoeherverdienende Nebentaetigkeiten werden dagegen angerechnet. Immer dem Arbeitgeber melden. Urlaub: Dein Urlaubsanspruch bleibt bei Kurzarbeit 50 grundsaetzlich bestehen; bei ganzen Ausfallmonaten (Kurzarbeit Null) darf er anteilig gekuerzt werden (EuGH-Rechtsprechung). Im Urlaub bekommst du volles Urlaubsentgelt – nicht das reduzierte KUG. Kuendigung: Kurzarbeit schuetzt nicht vor Kuendigung – aber: Wird dir waehrend der Kurzarbeit betriebsbedingt gekuendigt, entfaellt ab da das KUG und der Arbeitgeber muss dir waehrend der Kuendigungsfrist oft wieder volles Gehalt zahlen. Rente: Der Arbeitgeber zahlt Rentenbeitraege auf 80 Prozent des Ausfalls weiter – deine Rente leidet kaum. Krankenversicherung: Bleibt vollstaendig bestehen. Zum Thema Arbeitsrecht auch unser Lohnfortzahlung-Ratgeber.

Fazit: 60/67 Prozent vom Ausfall, Minijob erlaubt, Versicherung laeuft weiter – Kurzarbeit ist hart, aber abgesichert

Pruefe, ob dein Tarifvertrag aufstockt, melde jeden Nebenjob an und unterschreibe keine Kurzarbeitsvereinbarung, ohne sie verstanden zu haben. Und wenn die Kurzarbeit laenger dauert: Die Zeit fuer Weiterbildung nutzen – gefoerderte Kurse laufen waehrend der Kurzarbeit oft komplett auf Kosten der Arbeitsagentur.

Untervermietung: Wann dein Vermieter zustimmen MUSS, was bei Airbnb gilt und welche Fehler zur frist

Untervermietung: Wann dein Vermieter zustimmen MUSS, was bei Airbnb gilt und welche Fehler zur fristlosen Kuendigung fuehren