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Kündigung im Mutterschutz: Welche Rechte du als schwangere Arbeitnehmerin hast

Du bist schwanger und bekommst plötzlich die Kündigung auf den Tisch? Dann atme erstmal durch – denn in den allermeisten Fällen ist diese Kündigung unwirksam. Das deutsche Mutterschutzgesetz gehört zu den stärksten Schutzgesetzen in Europa und bietet schwangeren Arbeitnehmerinnen einen weitreichenden Kündigungsschutz. Ich erkläre dir, was du jetzt wissen und tun musst.

Das Kündigungsverbot im Mutterschutzgesetz

Laut Paragraph 17 des Mutterschutzgesetzes darf dir dein Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen. Dieser Schutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft – auch wenn dein Arbeitgeber noch nichts davon weiß. Voraussetzung ist lediglich, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt war oder du sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilst.

Das Kündigungsverbot gilt unabhängig von der Betriebsgröße, der Art des Arbeitsverhältnisses und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es schützt sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte, Auszubildende und sogar Frauen in der Probezeit. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, die ich weiter unten erkläre.

Was tun, wenn du trotzdem eine Kündigung erhältst?

Wenn du eine Kündigung bekommst und schwanger bist, handle schnell. Informiere deinen Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über die Schwangerschaft, falls er es noch nicht weiß. Du hast dafür zwei Wochen Zeit nach Erhalt der Kündigung – aber warte nicht so lange. Je schneller du reagierst, desto klarer ist die Rechtslage.

Parallel dazu solltest du eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, und zwar innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung. Diese Frist ist wichtig, denn wenn du sie verstreichen lässt, gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie eigentlich gegen das Mutterschutzgesetz verstößt. Hilfe bei der Suche nach einem geeigneten Anwalt findest du in unserem Ratgeber zum Thema Fachanwalt für Arbeitsrecht finden.

Ausnahmen vom Kündigungsverbot

In ganz seltenen Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde – in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Regierungspräsidium – eine Ausnahme vom Kündigungsverbot zulassen. Das kommt praktisch nur infrage bei Betriebsstilllegungen, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bei besonders schweren Pflichtverstößen der Arbeitnehmerin oder bei einer Insolvenz des Unternehmens. Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Ausnahme bei der Behörde stellen und die Gründe nachweisen. Ohne diese behördliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz endet nicht mit dem Mutterschutz. Wenn du Elternzeit nimmst, bist du auch während dieser Zeit vor Kündigung geschützt – und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem du die Elternzeit beantragt hast, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Detaillierte Informationen zum Thema findest du in unserem Artikel über Kündigung in der Elternzeit.

Beschäftigungsverbot vs. Kündigung

Manchmal versuchen Arbeitgeber, eine unliebsame schwangere Mitarbeiterin durch ein individuelles Beschäftigungsverbot loszuwerden – nach dem Motto: Wenn sie nicht arbeiten darf, braucht sie auch kein Gehalt. Das ist falsch. Während eines Beschäftigungsverbots hast du Anspruch auf volle Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber bekommt diese Kosten über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstattet. Ein Beschäftigungsverbot ist also kein finanzieller Nachteil für dich und kein Grund für eine Kündigung.

FAQ: Häufige Fragen zu Kündigung und Mutterschutz

Darf ich selbst während des Mutterschutzes kündigen?

Ja, du kannst jederzeit selbst kündigen. Das Kündigungsverbot schützt dich nur vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Allerdings solltest du dir gut überlegen, ob eine Eigenkündigung sinnvoll ist, da du dadurch möglicherweise deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährdest – es droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.

Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit?

Ja, das Kündigungsverbot im Mutterschutzgesetz gilt uneingeschränkt auch in der Probezeit. Die verkürzte Kündigungsfrist der Probezeit spielt keine Rolle, da eine Kündigung während der Schwangerschaft grundsätzlich verboten ist.

Was passiert, wenn mein befristeter Vertrag während der Schwangerschaft ausläuft?

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Frist – auch während der Schwangerschaft. Das ist keine Kündigung und fällt daher nicht unter das Kündigungsverbot. Du hast aber unter Umständen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.

Fazit: Du bist besser geschützt als du denkst

Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen in Deutschland ist stark – und er funktioniert. Wenn du eine Kündigung erhältst, lass dich nicht einschüchtern. Informiere deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft, wende dich an einen Fachanwalt und wahre die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle wird die Kündigung für unwirksam erklärt und du behältst deinen Arbeitsplatz.

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